Statuten der Sport Union Lungern
gegründet 1945
Ausgabe 2026
1. Name und Zugehörigkeit
Art. 1 Die Sport Union Lungern ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB.
Sie ist Mitglied der Sport Union Schweiz und damit auch der Sport Union Zentralschweiz.
Die Statuten und Regeln des Sportverbandes sind für die Mitglieder der Sport Union Lungern ohne weiteres verbindlich. Die Mitglieder der Sport Union Lungern anerkennen und befolgen die Statuten und Regeln des Sportverbandes.
Art. 2 Als Mitglied der Sport Union Schweiz untersteht die Sport Union Lungern und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
2. Zweck
Art. 3 Der Verein bietet seinen Mitgliedern verschiedene Arten des Sportes an und pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit.
Art. 4 Er folgt dabei dem Leitbild der Sport Union Schweiz.
3. Mitgliedschaft
Art. 5 Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Passiv- und Anschlussmitgliedern.
Art. 6 Aktivmitglied kann werden, wer sich gerne am sportlichen Geschehen des
Vereins beteiligt.
Art. 7 Personen, welche ausserordentliche Leistungen für den Verein oder mindestens 10 Jahre Vorstandsarbeit geleistet haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8 Anschlussmitglieder sind Personen, die nicht aktiv turnen, jedoch am
gesellschaftlichen Vereinsgeschehen teilnehmen und einen jährlichen,
festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlen.
Art. 9 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins. Sie bezahlen jährlich einen festgelegten Mindestbeitrag.
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Art. 10 |
Rechte und Pflichten der Aktiv- und Ehrenmitglieder |
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- Sie sind stimm- und wahlberechtigt. |
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- Die Aufnahme in den Verein erfolgt provisorisch durch den Vorstand und definitiv durch die Generalversammlung. |
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- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Generalversammlung zu bringen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Die Anträge müssen 10 Tage vor der |
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Generalversammlung dem Präsidium oder Co-Präsidium schriftlich eingereicht werden. |
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- Der Verein meldet das neue Mitglied sofort bei Eintritt der Sport Union Schweiz, damit dieses kurs- und informationsberechtigt ist. |
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- Sie unterstützen den Verein in seinen Aufgaben. |
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-Sie haben den Beschlüssen und Vorschriften des Vereins nachzukommen. |
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- Die festgelegten Mitgliederbeiträge sind bis 30.06. zu entrichten. |
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- Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
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Art. 11 |
Rechte und Pflichten der Anschlussmitglieder |
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- Sie werden der Sport Union Schweiz nicht namentlich gemeldet, besitzen dadurch an der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. |
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- Sie nehmen an den gesellschaftlichen Vereinsanlässen teil. |
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- Mit dem jährlichen Beitrag unterstützen sie den Verein. |
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- Ein Übertritt zur Aktivmitgliedschaft ist gewährleistet. |
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Art. 12 |
Austritt |
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- Bei Austritt erlischt die Mitgliedschaft. |
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- Der Austritt muss schriftlich auf die folgende Generalversammlung eingereicht werden. |
Art. 12a
Der Wechsel vom Aktiv- zum Anschlussmitglied oder umgekehrt, kann ebenfalls vor der Generalversammlung mündlich oder schriftlich dem Kassier mitgeteilt werden. Der Wechsel wird an der Generalversammlung bekannt gegeben.
Art. 13 Ausschluss
Mitglieder, welche gegen die Grundsätze des Vereins handeln oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.
4. Organisation
Art 14 Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand (VO)
- Rechnungsrevisoren (RPK)
- Fahnendelegation (FD)
Art. 15 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ihr fallen in der Regel folgend ordentliche Aufgaben zu:
- Begrüssung
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls
- Jahresberichte: des Präsidiums oder Co-Präsidiums
der Techn. Leitung l
der Techn. Leitung ll
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes (Entlastung des Vorstandes)
- Budget
- Mutationen
- Demissionen / Wahlen
- Ehrungen
- Anträge
- Jahresprogramm
- Diverses
Art. 16 Aussenordentliche Generalversammlung
Eine a.o. GV kann auf Antrag von 1/5 stimmberechtigen Mitgliedern oder vom Vorstand einberufen werden. Das Präsidium oder Co-Präsidium hat die aussenordentliche Generalversammlung innert Monatsfrist anzusetzen und spätestens in drei Monaten durchzuführen.
Art. 17 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen und bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen.
Art. 18 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsidium oder Co-Präsidium
- Kassierin
- Aktuarin
- Materialverwalterin und Presse
- Technische Leitung l (Erwachsensport)
- Technische Leitung ll (Kinder- und Jugendsport)
Die erste Amtsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. Das Präsidium wird wieder für eine weitere Amtsdauer jährlich gewählt, wobei jährliche Austritte möglich sind. Demissionen müssen mindestens 6 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder pro Jahr ihren Austritt geben. Da wir ein Damenturnverein sind, widerspiegeln wir die Mitgliederstruktur.
Für besondere Aufgaben können weitere Mitglieder beigezogen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Art. 19 Aufgaben des Vorstandes
- Führung und Vertretung des Vereins
- Durchführung von Vorstandssitzungen
- Durchführung der Generalversammlung
- Organisation und Durchführung von Vereinsanlässen
- Jahresprogramm
- Werbung und Information
- Führung der Finanzen
- Vereinschronik
5. Finanzielles
Art. 21 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 22 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 23 Einnahmen
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge
- freiwillige Beiträge
- Zinsertrag aus Vereinsvermögen
- Ertrag aus Anlässen
Art 24 Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden folgende Ausgaben bestritten:
- Anschaffung von Turnmaterial
- Beiträge an die Sport Union Zentralschweiz und Sport Union Schweiz
- Teilnahme an Kursen und Wettkämpfen
- Entschädigung an Vorturner/innen
- Spesen für die Führung des Vereins
- Ausgabenkompetenz von CHF 1'000.00 für nicht budgetierten Auslagen
Art. 25 Rechnungsabschluss und Revisionsstelle
Die Kasse schliesst die Rechnung per 31. Dezember ab und übergibt diese zur Prüfung an die Rechnungsprüfungskommission. Welche die Aufgabe hat die Jahresrechnung zu prüfen und Einsicht in die Buchhaltung hat, sowie in die Belege.
Die Revisionsstelle muss einen schriftlichen Bericht an der GV abgeben. Alle 2 Jahre sind die Rechnungsrevisoren von den Mitgliedern an der GV zu wählen, welche auch eine externe Rechnungsrevisorengesellschaft wählen kann.
6. Schlussbestimmungen
Art. 26 Statutenrevision
Die ordentliche GV kann die Statuten jederzeit ganz oder teilweise revidieren. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens 10 Tage vor der GV dem Präsidium oder Co-Präsidium schriftlich eingereicht werden.
Art 27 Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigen Mitglieder das verlangen oder wenn der Aktivbestand unter 5 Personen sinkt. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Sport Union Zentralschweiz zur Verwaltung übergeben. Wird innert 10 Jahren kein neuer Verein im Sinne der Sport Union gegründet, geht das Vermögen und Inventar endgültig in den Besitz der
Sport Union Zentralschweiz.
Art 28 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 05. März 2020 der Sport Union Lungern und werden an der Generalversammlung vom 27. Februar 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Lungern, 27.12.2025
Genehmigt durch die Sport Union Lungern
Genehmigt durch die Sport Union Zentralschweiz